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Anforderungen der Hygiene beim Tätowieren und Piercen
Der Deutschsprachige Arbeitskreis für Krankenhaushygiene hat am 18.
Februar 2000 nachfolgende Empfehlung verabschiedet:
1. Präambel
Das Tätowieren und Piercen ist neben anderen gesundheitlichen Risiken
insbesondere mit dem Risiko einer Infektion verbunden. Deshalb sind die gleichen
hygienischen Anforderungen zu stellen wie bei vergleichbaren, aber medizinisch
indizierten Eingriffen, obwohl Piercing nach Ansicht der Rechtsabteilung der
Bundesärztekammer keine ärztliche Tätigkeit ist. Dies ergibt
sich aus dem obersten ärztlichen Gebot "primum nihil nocere" sowie
auch eindeutig aus dem Gelöbnis des Weltärztebundes. Diese Empfehlung
soll aber dem öffentlichen Gesundheitsdienst und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen
den Juristen Hilfestellung bei der Beurteilung hygienischer Belange bieten.Das
herkömmliche "Ohrlochstechen" soll nicht unter der Thematik "Piercing" subsummiert
werden, weil hierbei im allgemeinen der Hygienestandard (sterile Nadeln, Hautdesinfektion)
eingehalten wird.
2. Ausbildung
Der Piercer oder Tätowierer (in der Folge als Durchführender bezeichnet)
muß über ein ausreichendes medizinisches Wissen verfügen, um
den Eingriff sachgerecht durchführen und auf Komplikationen adäquat
reagieren zu können.
3. Beratung
Der Kunde ist ausführlich und umfassend über alle Risiken und Folgen
des jeweiligen Eingriffs zu informieren sowie nach stattgehabten oder noch
bestehenden Infektionserkrankungen, Allergien oder sonstigen wesentlichen Vorerkrankungen
zu befragen. Die Zugehörigkeit zu etwaigen Risikogruppen muß geklärt
werden, insbesondere ob eine akute oder chronische Infektion mit durch Blut übertragbaren
Erkrankungen wie Hepatitis oder HIV besteht.
Die Beratung hat sich zu erstrecken auf:
- mögliche körperliche Folgen (Beispiele: z.B. chronische
Entzündungen, Funktionsstörungen)
- Infektionsgefahren
- Implantatmaterialien
- Maßnahmen der Nachsorge
- Die Beratung ist zu dokumentieren.
4. Räumliche Anforderungen
Aus der Art der genannten Tätigkeiten ergeben sich die gleichen Anforderungen,
wie sie auch beim ambulanten Operieren gefordert werden:
4.1 Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen durch
Türen abzutrennen.
4.2 Neben dem Eingriffsraum muß mindestens ein weiterer Raum als Büro
und Wartezone vorhanden sein.
4.3 Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein
separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist
nicht statthaft.
4.4 Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Alle Einrichtungsoberflächen wie die von Behandlungsstuhl oder Behandlungsliege,
aber auch die der Arbeitsflächen, Wände bis zu einer Höhe von
2 m und Fußböden müssen naß zu reinigen und zu desinfizieren
sein.
4.5 Handwaschbecken sind vorzugsweise in einem Nebenraum zu installieren. Ist
dies nicht möglich, ist das Waschbecken so weit entfernt von der Behandlungseinheit
zu installieren, daß keine zusätzliche Infektionsgefahr durch Spritzwasser
oder Verbreitung insbesondere von Naßkeimen besteht. Waschplätze
sind mit Wandspendern für Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife
und Einmalhandtüchern sowie einem Abwurf für die Handtücher
auszustatten.
4.6 Tiere dürfen sich zu keinem Zeitpunkt in dem Eingriffsraum aufhalten.
5. Vorbereitung des Kunden
5.1 Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, daß eine Kontamination
durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
5.2 Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind zu desinfizieren,
nötigenfalls vorher zu reinigen. Zur Hautdesinfektion ist ein Präparat
aus der aktuellen Desinfektionsmittelliste der DGHM oder ein durch andere vergleichbare
Prüfverfahren für wirksam befundenes Präparat zu verwenden.
5.3 Bei der Desinfektion ist eine satte Benetzung der Haut bzw. Schleimhaut
mit dem Präparat erforderlich. Die erforderliche Einwirkzeit ist einzuhalten
und ist abhängig von Präparat und Einsatzort. Bezüglich der
Einwirkzeit sind die Angaben des Herstellers bzw. die der DGHM- oder vergleichbarer
Listen zu beachten.
6. Vorbereitung des Durchführenden
6.1 Von seiner Kleidung, insbesondere von den Ärmeln, darf keine Infektionsgefahr
ausgehen.
6.2 Eine hygienische Händedesinfektion vor dem Eingriff ist obligat. Bei
größeren Eingriffen, insbesondere bei der Implantation unter die
Haut, ist eine chirurgische Händedesinfektion notwendig.
6.3 Es sind sterile Handschuhe zu tragen. Je nach Umfang des Eingriffs und
einer möglichen Kontamination mit Blut oder anderen infektiösen Körperflüssigkeiten
(Speichel, Urin) muß ein flüssigkeitsdichter Kittel (ggf. steril),
eine Nase und Mund vollständig bedeckende Gesichtsmaske und eine das Haar
umschließende OP-Haube getragen werden.
7. Vorbereitung des Eingriffs
7.1 Alle Materialien und Implantate müssen steril, verträglich und
dürfen nicht allergiesierend sein.
7.2 Sterilverpackungen sind sachgerecht und erst unmittelbar vor Benutzung
zu öffnen und auf steriler Unterlage abzulegen.
7.3 Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen
und trockenen Unterlage bereitgestellt werden.
7.4 Lokalanästhetika dürfen erst unmittelbar (!) vor der Injektion/Infiltration
aufgezogen werden; die Verschlußstopfen von Mehrfachstechampullen sind
vor jeder Punktion wegen der möglichen Kontamination an der Durchstichstelle
zu desinfizieren und bei wiederholter Entnahme im Kühlschrank zwischzulagern.
Nach spätestens 24 Stunden Zwischenlagerung sind etwaige Reste zu verwerfen.
7.5 Die Aspiration der Medikamente aus den Ampullen, bzw. Durchstichfläschchen
erfolgt mit gesonderter Einmalkanüle und nicht mit der Einmalkanüle,
mit welcher injiziert wird. Einmalspritzen dürfen nur einmal aufgezogen,
d.h. nur einmal benutzt werden.
7.6 Injektions- und Infiltrationstechnik müssen den chirurgischen und
hygienischen Anforderungen entsprechen.
8. Nach dem Eingriff
8.1 Je nach Bedarf ist ein Verband oder Wundschnellverband anzulegen.
8.2 Das während des Eingriffs angefallene Verbrauchsmaterial ist sofort
vorschriftsgemäß zu entsorgen (Vorschrift der Berufsgenossenschaften,
VBG 103 §13, bzw. die Vorschriften der entsprechenden Organisationen in Österreich,
der Schweiz und Skandinavien nach dem jeweils aktuellen Stand). Dabei ist sicherzustellen,
daß dritte Personen sich dabei nicht verletzen oder mit Körperflüssigkeiten,
insbesondere mit Blut, kontaminieren können.
8.3 Die Dokumentation des Eingriffs ist in geeigneter Form und dauerhaft zu
führen, die Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren.
8.4 Eine adäquate Nachsorge und Behandlung ggf. mit Überweisung zu
einer entsprechenden Klinik oder Praxis bei Komplikationen muß jederzeit,
auch nachts, sichergestellt sein.
9. Desinfektion
9.1 Nach jedem Eingriff sind alle möglicherweise verschmutzten bzw. kontaminierten
Oberflächen von Raum und Einrichtungsgegenständen vorschriftsmäßig
in Form einer Wischdesinfektion mit einem DGHM-gelisteten Flächendesinfektionsmittel
zu desinfizieren. Das Scheuer-Wisch-Verfahren mit einem aldehydischen und nachgewiesen
wirksamem Desinfektionsmittel ist Methode der Wahl.
9.2 Mindestens täglich sind alle Flächen inkl. Türen und Wände
bis zu einer Höhe von 2 m desinfizierend zu reinigen.
9.3 Instrumente sind möglichst maschinell aufzubereiten. Bei manueller
Desinfektion sind die Instrumente vor der Reinigung! mit einem vorzugsweise
aldehydischen und nachgewiesen wirksamem Wirkstoff zu desinfizieren.
9.4 Es muß sichergestellt sein, daß alle hygienisch relevanten
inneren und äußeren Oberflächen der Instrumente durch Reinigung
und Desinfektion erreicht werden.
9.5 Die Effektivität der Aufbereitung ist vierteljährlich einer mikrobiologisch-hygienischen
Kontrolle durch das Gesundheitsamt zu unterziehen.
10. Sterilisation
10.1 Alle steril benötigten Instrumente und Implantate sind vor Gebrauch
sachgerecht zu sterilisieren, sofern sie nicht steril geliefert und verpackt
zur Verfügung stehen. Die Verwendung von sterilem Einmalmaterial wird
empfohlen.
10.2 Vor der Sterilisation sind alle mehrfach zu verwendenden Instrumente und
Materialien zu desinfizieren und rückstandsfrei zu reinigen. Dabei ist
wie bei der Desinfektion sicherzustellen, daß alle hygienisch relevanten
inneren und äußeren Oberflächen zugänglich sind und erreicht
werden. Verschmutzte oder feuchte, bzw. nasse Instrumente nach der Sterilisation
sind als unsteril zu betrachten.
10.3 Es sind validierte Sterilisationsverfahren einzusetzen. Die laufende Überprüfung
muß vierteljährlich erfolgen.
10.4 Nach der Dampfsterilisation muß das Sterilgut einschließlich
Verpackung trocken sein. Feuchtes Sterilgut nach abgeschlossener Sterilisation
ist als unsteril zu betrachten und darf nicht eingesetzt werden.
10.5 Die Funktion des Instrumentes nach der Sterilisation muß gewährleistet
sein.
10.6 Die Sterilgutlagerung hat trocken und staubfrei bei Einhaltung der Lagerfristen,
die durch die Art der Verpackung bestimmt werden, zu erfolgen. Bei defekter
oder feuchter Sterilgutverpackung ist das Material oder das Instrument als
unsteril zu betrachten.
10.7 Die Durchführung der Sterilisation ist nachvollziehbar zu dokumentieren,
die Dokumente sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
11. Kleidung
Die Kleidung des Durchführenden soll diesen schützen und darf den
Kunden nicht gefährden. 11.1 Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn der
Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut oder anderen potentiell
infektiösen Materialien nicht ausgeschlossen werden kann (Vorschriften
der Berufsgenossenschaften, VBG 103 §7, bzw. die Vorschriften der entsprechenden
Organisationen in Österreich, der Schweiz und Skandinavien nach dem jeweils
aktuellen Stand). Der Operateur muß sterile OP-Handschuhe tragen.
11.2 Die Handschuhe sind nach jedem Eingriff zu wechseln.
11.3 Die Handschuhe müssen ausreichend dicht und entsprechend der mechanischen
Beanspruchung reißfest sein. Ggf. kann das Anlegen von 2 Paar Handschuhen
die Sicherheit deutlich erhöhen.
11.4 Haare sind mit einem geeigneten Kopfschutz vollständig zu verdecken.
Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.
11.5 Bei größeren Eingriffen sind mehrlagige Gesichtsmasken über
Mund und Nase zu tragen. Nach Benutzung ist die Gesichtsmaske sofort zu verwerfen
und eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
11.6 Schutzkittel/-schürzen sind zu tragen, wenn mit einer entsprechenden
Verschmutzung zu rechnen ist.
12. Entsorgung
Benutzte Instrumente und Gegenstände, die nicht wiederverwendet werden
sollen oder dürfen (Einmalmaterial), sind sicher zu entsorgen. Spitze
oder scharfe Gegenstände müssen in stich-, schnitt- und bruchfesten
verschlossenen Behältern entsorgt werden. Bei der Entsorgung muß eine
Gefährdung Dritter ausgeschlossen sein.
Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sammlung, Lagerung und Transport
von Abfall sind zu beachten.
13. Hygieneplan
Es ist ein Hygieneplan zu erstellen. Er muß Angaben über die erforderlichen
Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und
Entsorgung, zum Personalschutz sowie Angaben darüber enthalten, welche
Personen mit der Durchführung und Überwachung der einzelnen Maßnahmen
beauftragt sind. |